< September 2010 >
So Mo Di Mi Do Fr Sa
      1 2 3 4
5 6 7 8 9 10 11
12 13 14 15 16 17 18
19 20 21 22 23 24 25
26 27 28 29 30    

Nächste Termine

23.09.2010 Axel Kühns Kühntett (20:30 - 23:00)
02.10.2010 Timna Brauer & Elias Meiri Ensemble (20:00 - 22:00)
07.10.2010 The Hadar Noiberg Project (20:30 - 23:00)
31.10.2010 Roy Nathanson: Subway Moon (20:30 - 23:00)
18.11.2010 Ba-Wü Jazz All Stars (20:30 - 23:00)
09.12.2010 The SHIN - Ethno-Jazz aus Georgien (20:30 - 23:00)

Follow us onTwitter: @BruchsalJazz

JazzClub Bruchsal e.V.

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.1. Der Verein führt den Namen „JazzClub Bruchsal". Er soll ins Vereinsregister am Amtsgericht Bruchsal eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e. V." im Namen.

 

1.2. Sitz und Gerichtsstand sowie Erfüllungsort für Ansprüche aus dieser Satzung ist 76646 Bruchsal.

 

1.3. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. September. Das Gründungsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

 

2. Zweck und Aufgabe

 

2.1. Zweck des Vereines ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung des Jazz- und Weltmusikgeschehens in Bruchsal  Die Erfüllung des Vereinszwecks erfolgt insbesondere durch Organisation und Durchführung von Konzert-, Ausbildungs- und sonstigen Veranstaltungen mit örtlichen und auswärtigen kulturschaffenden Einzelpersonen und Gruppen aus diesem Bereich.

 

2.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

 

2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2.4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ausgegeben werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

 

2.5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

2.6 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an Kinderheim St. Raphael Bruchsal anzugeben.

 

3. Mitgliedschaft

 

3.1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.

 

3.2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

 

3.3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Die Antragssteller verpflichten sich mit dem Aufnahmeantrag, die Satzung anzuerkennen und ihre Vorschriften zu befolgen.

 

3.4. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

 

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

4.1. Die Mitglieder sind angehalten sich für Zweck und Aufgaben des Vereins ehrenamtlich einzusetzen. Sie tragen jeweils nach ihrer besten Möglichkeit zu den Zielen des Vereins bei.

 

4.2. Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft nach § 3.1. ergeben, dürfen nicht auf andere Personen übertragen werden.

 

4.3. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Mitgliedsbeiträge pünktlich an den Verein zu entrichten.

 

4.4. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung des Vereins im Rahmen dieser Satzung teilzunehmen.

 

5. Ende der Mitgliedschaft

 

5.1. Die Mitgliedschaft endet durch

5.1.1. Austritt

5.1.2. Ausschluss

5.1.3. Liquidation/Eröffnung des Konkurses

5.1.4. Tod

 

5.2. Der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung ist mit eingeschriebenem Brief oder per e-mail an den Vorstand  des Vereins zu richten.

 

5.3. Der Vorstand kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung ausschließen, wenn es nach einmaliger schriftlicher Abmahnung seinen satzungsgemäßen Pflichten nicht nachkommt oder sich vereinsschädigend verhält. 

 

5.4. Der Vorstand gibt einem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, mit einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit, sich zu dem geplanten Ausschluss zu äußern.

 

5.5. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen 4 Wochen, nachdem ihm ein entsprechender Beschluss zugestellt worden ist, bei der Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Diese kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen einen Ausschluss ablehnen.

 

5.6. Im Falle eines rechtskräftigen Ausschlusses besteht kein Anspruch auf anteilige Beitragsrückerstattung für das Geschäftsjahr.

 

6.Organe des Vereins

 

6.1. Organe des Vereins sind

6.1.1. die Mitgliederversammlung

6.1.2. der Vorstand

 

7. Mitgliederversammlung

 

7.1. Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal vom 1. Vorsitzenden einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn der Vorsitzende oder mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder oder mehr als 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich verlangen.

 

7.2. Einladungen für Mitgliederversammlungen werden zusammen mit der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich durch Brief oder e-mail zugestellt.

 

7.3. Anträge zur Tagesordnung müssen 14 Tage vor Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per eMail eingereicht werden. Sie sind den Mitgliedern unverzüglich bekannt zu geben. Dies gilt nicht für Anträge, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen.

 

7.4. Dringlichkeitsanträge können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Dies gilt nicht für Anträge, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen.

 

7.5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Leitung obliegt dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden. Bei deren Verhinderung wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

 

7.6. Jedes ordentliche Mitglied hat einen Sitz und eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Eine Vertretung ist nicht zulässig.

 

7.7. Fördernde Mitglieder haben Rederecht.

 

7.8. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Änderungen der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit. § 12.1. bleibt davon unberührt.

 

7.9. Beschlüsse werden offen durch Handzeichen gefasst. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag von mindestens zehn % der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschließen, Abstimmungen geheim auszuführen.

 

7.10. Über den Hergang der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

8. Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

8.1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

8.1.1. Annahme der Berichte des Vorstandes

8.1.2. Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer

8.1.3. Genehmigung des Budgets und der Jahresabrechnung sowie Entlastung des Vorstandes

8.1.4. Festsetzung von Beiträgen und Umlagen

8.1.5. Beschluss von Änderungen der Satzung oder Auflösung des Vereins

 

9. Vorstand

 

9.1. Der Vorstand besteht aus

9.1.1. dem 1. Vorsitzenden

9.1.2. dem 2. Vorsitzenden und Kassier

9.1.3. dem Schriftführer

9.1.4. je zwei Beisitzern pro angefangener 50 eingetragenen Mitgliedern (Stichtag: Einladungstag zur jährlichen Generalversammlung), maximal jedoch 4 Beisitzern.

 

9.2. Der Verein wird durch den 1. und 2. Vorsitzenden gemeinschaftlich vertreten..

 

9.3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

 

9.4. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

 

9.5. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Amtszeit aus, bestellt der restliche Vorstand ein neues Vorstandsmitglied mit Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung, auf der ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Wahlperiode gewählt wird.

 

9.6. Der Vorstand leitet den Verein ehrenamtlich.

 

9.7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

10. Finanzen

 

10.1. Die Mitgliederversammlung  beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

 

10.2. Die Kassenführung ist jeweils vor der ordentlichen Mitgliederversammlung von zwei gewählten Kassenprüfern zu prüfen. Wiederwahl ist zulässig.

 

11. Schlichtungsinstanz

 

11.1 Die Mitglieder verpflichten sich, bei vereinsinternen Streitigkeiten oder bei Auseinandersetzung mit dem Verein vor der Anrufung ordentlicher Gerichte ein Schiedsgericht anzurufen. Als Schiedsrichter benennt jede Partei eine Person, die ordentliches Mitglied des Vereins oder vertretungsberechtigtes Organ eines Fördermitglieds im Falle der Mitgliedschaft einer juristischen Person sein muss. Die beiden entsandten Schiedsrichter wählen gem. vorstehenden Satz eine dritte Person, die den Vorsitz des Schiedsgerichts führt.

 

11.2 Der Vorstand beschließt eine Schiedsordnung für den Verein.

 

12. Schlussbestimmungen

 

12.1. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden,.

 

12.2. Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt. Das verbleibende Vereinsvermögen erhält das Kinderheim St. Raphael in Bruchsal.

 

Diese Satzung wurde von nachstehend unterzeichneten Gründungsmitgliedern am 15.01.2010 in Bruchsal errichtet.